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Software - Rückgängig-Funktionen

Vorgaben aus der BildscharbV

Anhang Ziffer 21:
"Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
21.1  Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein,
21.2  Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die 
      jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen,
21.3  Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der
      jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle
      Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren 
      Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben,
21.4  Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und 
      Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende
      Aufgabe angepaßt werden können."

Erläuterung / Abmessung

Eine Software ist fehlerrobust, wenn

Maßnahmen bei Antwort "nein"

Richtlinien / rechtlicher Bezug / Nachschlagewerke






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