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Gesundheitsschutz - Arbeitsunterbrechungen

Vorgaben aus der BildscharbV

§ 5: Täglicher Arbeitsablauf:
"Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern."

Erläuterung / Abmessung

Maßnahmen bei Antwort "nein"

Richtlinien / rechtlicher Bezug / Nachschlagewerke






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