Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Gesundheitsschutz · Augenbeschwerden
Vorgaben aus der ArbMedVV
Teil 4, Absatz 2, Nummer 1:
"Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"
Erläuterung / Abmessung
die Arbeit an Bildschirmgeräten kann zu unterschiedlichen vorübergehenden Augenbeschwerden führen, die teilweise erst nach Arbeitsende auftreten,
nicht erkannte bzw. nicht ausreichend behandelte Sehfehler begünstigen das Auftreten von Augenbeschwerden,
unzureichendes Sehen am Bildschirmarbeitsplatz kann auch ergonomisch ungünstige Arbeitshaltungen bewirken, die ihrerseits zu körperlichen Beschwerden und Befindensbeeinträchtigungen (z.B. Rückenbeschwerden, Muskelverspannungen) führen können.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Arbeitsmedizinische Vorsorge G37 veranlassen, vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen: bei Mitarbeitern unter 40 Jahren alle 5 Jahre, bei Mitarbeitern über 40 Jahren alle 3 Jahre, sowie beim Auftreten von Beschwerden.
Sicherheitstechnische Unterweisung veranlassen, diese ist jährlich oder bei wesentlichen Änderungen des Arbeitssystems zu wiederholen.
ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit § 3: Grundpflichten des Arbeitgebers § 11: Arbeitsmedizinische Vorsorge
ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung 6. Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten