Asbest-Richtlinie
  Abschitt 3.2 Nr.2: Dringlichkeitsstufe II
Institut ASER e.V.

 


Dringlichkeitsstufe II: Neubewertung mittelfristig erforderlich

Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten. Ergibt die Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder III, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren.