Auszug aus Anhang I der
Europäischen Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG)
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EWG-Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
Richtlinie des Rates vom 30. November 1989
(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1
der Richtlinie 89/391/EWG), (89/655/EWG) *)
Stand: Dezember 1995 **)
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ANHANG I
Mindestvorschriften nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii)
und Buchstabe b)
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3.2.4 Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern müssen so beschaffen sein,
- daß die Gefahr eines Absturzes des Lastenaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird;
- daß das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird;
- daß die Gefahr des Quetschens oder Einklemmens des Benutzers bzw. des Zusammenstoßes mit dem Benutzer, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden wird;
- daß die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel festsitzenden Personen gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht wird;
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschiedes die unter Buchstabe a) genannten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand an jedem Arbeitstag zu überprüfen.
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*) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.
**) ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28. Zum Anfang