Empfehlung der
  Kommission der Europäischen Gemeinschaften

KOMMISSION

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juni 1995

über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(95/216/EG) *)

       

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.

Nicht in allen Mitgliedstaaten bestehen geeignete Instrumente, die die Sicherheit der Aufzüge gewährleisten.

Trotz der Unterschiede in bezug auf Auslegung und Alter dieser Aufzüge, ist es möglich, eine Mindestpalette an Punkten festzulegen, die bei all diesen Anlagen zu überprüfen sind.

Diese Modernisierung kann im Interesse der Sicherheit auf mehrere Jahre verteilt werden -

 

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN

1. sofern die bestehenden Rechtsvorschriften noch nicht ausreichen,
um die Anforderungen dieser Empfehlung zu erfüllen,
alle sinnvollen Vorkehrungen zu treffen, um

  • eine ausreichende Wartung der vorhandenen Aufzüge zu gewähr-
    leisten, und
  • die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge auf
    die Grundsätze des Anhangs dieser Empfehlung zu stützen;

2. neben den im Anhang genannten Maßnahmen auf Zusatzmaßnahmen
zurückzugreifen, wenn die Sicherheit dies erforderlich macht.

 

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 1995

 

Für die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission

 

ANHANG

LEITSÄTZE FÜR DIE VERBESSERUNG DER SICHERHEIT
DER VORHANDENEN AUFZÜGE

 

Vorbemerkung

Wo immer dies möglich ist, kann zur Bestimmung von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen auf die europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.

  1. Einbau von Fahrkörbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im Innern des Fahrkorbs.
  2. Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.
  3. Änderung der Vorrichtung für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.
  4. Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.
  5. Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen.
  6. Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.
  7. Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen.
  8. Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.
  9. Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs.
  10. Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muß für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen.

Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.

 

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*)ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37.       zum Anfang