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KOMMISSION
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 8. Juni 1995
über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(95/216/EG) *)
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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Nicht in allen Mitgliedstaaten bestehen geeignete Instrumente, die die Sicherheit der Aufzüge gewährleisten. Trotz der Unterschiede in bezug auf Auslegung und Alter dieser Aufzüge, ist es möglich, eine Mindestpalette an Punkten festzulegen, die bei all diesen Anlagen zu überprüfen sind. Diese Modernisierung kann im Interesse der Sicherheit auf mehrere Jahre verteilt werden -
EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN 1. sofern die bestehenden Rechtsvorschriften noch nicht ausreichen,
2. neben den im Anhang genannten Maßnahmen auf Zusatzmaßnahmen
Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Juni 1995
Für die Kommission
ANHANG LEITSÄTZE FÜR DIE VERBESSERUNG DER SICHERHEIT
Vorbemerkung Wo immer dies möglich ist, kann zur Bestimmung von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen auf die europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.
Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.
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*)ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37. zum Anfang |
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