Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Bildschirm · Positionierung des Bildschirms
Vorgaben aus der ArbstättV
Anhang Nummer 6.3, Absatz 1, Satz 1:
"Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen verfügen."
Anhang Nummer 6.4, Absatz 5:
"Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1."
Anhang Nummer 6.1, Absatz 3:
"Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen."
Erläuterung / Abmessung
das Bildschirmgerät muss so am Arbeitsplatz angeordnet sein, dass ein ausreichender Sehabstand (mind. 50 cm) eingehalten wird,
bei größeren Monitoren ist ein größerer Sehabstand erforderlich,
der Bildschirm kann ohne großen Kraftaufwand gedreht und geneigt werden,
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Anordnung des Bildschirmgeräts ändern, um ausreichenden Sehabstand zu schaffen,
den Bildschirmfuß vom Fachmann überprüfen und neu einstellen lassen,