Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Bildschirm · Reflexionen/Blendungen
Vorgaben aus der ArbstättV
Anhang Nummer 6.3, Absatz 1:
"Bildschirme müssen [...] über reflexionsarme Oberflächen verfügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist."
Anhang Nummer 6.4, Absatz 2:
"Tragbare Bildschirmgeräte müssen
1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen [...]."
Erläuterung / Abmessung
Reflexionen/Blendungen können durch Tageslichteinfall und künstliche Beleuchtung im Arbeitsraum verursacht werden,
helle glänzende Oberflächen im Arbeitsraum (z.B. Wände, Arbeitsmöbel, Kleidung des Benutzers) können ebenfalls zu Spiegelungen führen,
Monitore sollten eine entspiegelte Bildschirmoberfläche aufweisen; sog. Bildschirmfilter sind kein Ersatz für eine Entspiegelung,
Bildschirmgeräte sollten in fensterfernen Zonen des Arbeitsraums aufgestellt werden,
Bildschirmgeräte sollten parallel zu Fenstern und Leuchtbändern aufgestellt werden,
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Arbeitsplatz überprüfen:
Position zu Fenstern und Deckenleuchten beachten
Änderung der Position zu Fenstern oder Deckenleuchten (falls möglich),
Schutz gegen Reflexionen oder Spielgelungen anbringen (z.B. Trennwände, Vorhänge).
ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten Anhang Nummer 6.3: Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen Anhang Nummer 6.4: Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung 7.2.1 Bildschirm
DIN EN ISO 9241 - Ergonomie der Mensch-System-Interaktion Teil 303: Anforderungen an elektronische optische Anzeigen Teil 306: Vor-Ort-Bewertungsverfahren für elektronische optische Anzeigen