Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Arbeitstisch und Arbeitsmittel · Tischhöhe
Vorgaben aus der ArbstättV
Anhang Nummer 6.1, Absatz 1, Satz 2:
"Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel [...] anzuwenden."
Anhang Nummer 6.1, Absatz 3:
"Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen."
Erläuterung / Abmessung
Nichthöhenverstellbare Bildschirmarbeitstische müssen 720 mm hoch sein.
Höhenverstellbare Bildschirmarbeitstische müssen 680 - 760 mm hoch sein.
Bei den angegebenen Maßen ist zu berücksichtigen, dass die Körpergröße der Menschen, die möglicherweise am Bildschirmarbeitsplatz arbeiten, sehr unterschiedlich sein kann. Die angegebenen Maße beziehen sich auf Körpergrößen von 1,57 cm bis 1,87 cm.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Rücksprache mit dem Mitarbeiter, ob die räumlichen Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz ausreichen,
Mitarbeiter im ergonomischen Sitzen unterweisen,
ggf. Fußstütze zur Verfügung stellen,
ggf. anderen Schreibtisch (höhenverstellbar) zur Verfügung stellen.
ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten Anhang Nummer 3.1: Bewegungsfläche Anhang Nummer 3.2: Anordnung der Arbeitsplätze Anhang Nummer 3.3: Ausstattung Anhang Nummer 6.1: Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung 7.3.1 Arbeitstisch / Arbeitsfläche
DIN EN ISO 9241 - Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten Teil 5: Anforderungen an Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung
DIN 4543 - Büroarbeitsplätze Teil 1: Flächen für die Aufstellung und die Benutzung von Büromöbeln