Anhang Nummer 6.1, Absatz 8, Satz 1:
"Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten."
Erläuterung / Abmessung
Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 500 lx betragen (gemessen in Höhe des Arbeitstisches),
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Beleuchtungsanlage regelmäßig reinigen und Überprüfen,
wenn die Beleuchtungsstärke nicht erreicht wird, stärkere Beleuchtungsmittel einsetzen bzw. mehr Beleuchtungsmittel einsetzen,
ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten Anhang Nummer 6.1: Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Anhang Nummer 3.4: Beleuchtung und Sichtverbindung