Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Software · Angepasste Software
Vorgaben aus der ArbstättV
Anhang Nummer 6.5, Absatz 1:
"Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen."
Anhang Nummer 6.5, Absatz 2:
"Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können."
Erläuterung / Abmessung
Die eingesetzte Software ist angemessen, wenn sie den Benutzer bei der Erledigung seiner Arbeitsaufgaben unterstützt und keinen zusätzlichen Aufwand erfordert, d.h.
einfach zu bedienen ist,
keine Überflüssigen Eingaben erfordert,
alle Funktionen zur Aufgabenerledigung bietet,
eine Automatisierungsmöglichkeit bei sich ständig wiederholenden Arbeitsschritten bietet.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Unterrichtung und Unterweisung in die benutzte Software,
Software - soweit möglich - anpassen bzw. neue Software beschaffen.
ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten Anhang Nummer 6.5: Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung 7.5 Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel (Software-Ergonomie)
DIN EN ISO 9241 - Ergonomie der Mensch-System-Interaktion Teil 10: Grundsätze der Dialoggestaltung, Teil 11: Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit, Teil 12: Informationsdarstellung, Teil 13: Benutzerführung, Teil 14: Dialogführung mittels Menüs, Teil 15: Dialogführung mittels Kommandosprachen, Teil 16: Dialogführung mittels Manipulation, Teil 17: Dialogführung mittels Bildschirmformularen.
DIN EN ISO 29241 - Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten Teil 2: Anforderungen an die Arbeitsaufgaben (Leitsätze)