Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Software · Unterweisung an der Software
Vorgaben aus der ArbstättV
§ 6, Absatz 1, Nummer 4:
"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
[...]
arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten, und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen."
Erläuterung / Abmessung
Der Benutzer muss in der Handhabung der Software unterwiesen sein.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Unterrichtung und Unterweisung in die benutzte Software,
Software - soweit möglich - anpassen bzw. neue Software beschaffen.