Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Software · Rechnergeschwindigkeit
Vorgaben aus der ArbstättV
Anhang Nummer 6.5, Absatz 1:
"Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen."
Anhang Nummer 6.5, Absatz 2:
"Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können."
Anhang Nummer 6.5, Absatz 3:
"Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen."
Anhang Nummer 6.5, Absatz 4:
"Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben."
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Rechner- bzw. Netzwerkkonfiguration von DV-Abteilung oder Fachbetrieb prüfen lassen,
ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten Anhang Nummer 6.5: Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung 7.5 Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel (Software-Ergonomie)
DIN EN ISO 9241 - Ergonomie der Mensch-System-Interaktion Teil 10: Grundsätze der Dialoggestaltung, Teil 11: Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit, Teil 12: Informationsdarstellung, Teil 13: Benutzerführung, Teil 14: Dialogführung mittels Menüs, Teil 15: Dialogführung mittels Kommandosprachen, Teil 16: Dialogführung mittels Manipulation, Teil 17: Dialogführung mittels Bildschirmformularen.
DIN EN ISO 29241 - Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten Teil 2: Anforderungen an die Arbeitsaufgaben (Leitsätze)