Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Gesundheitsschutz · Arbeitsunterbrechungen
Vorgaben aus der ArbstättV
Anhang Nummer 6.1, Absatz 2:
"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden."
Erläuterung / Abmessung
diese Bestimmung betrifft Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen,
mit "anderen Tätigkeiten" wird das Konzept der "Mischarbeit" angesprochen, bei der Arbeiten am Bildschirmgerät regelmäßig mit bildschirmfreien Tätigkeiten wechseln (z.B. Ablagetätigkeiten, Informations- und Materialbeschaffung),
bei den Pausen nach Anhang Nummer 6.1, Absatz 2 handelt es sich nicht um die gesetzlich geforderten Erholungspausen, sondern um zusätzliche Kurzpausen bei Bildschirmarbeit. Die Lage dieser Pausen sollte vom Mitarbeiter selbstgewählt werden können. Mehrere kurze Pausen reduzieren die Belastung bei Bildschirmarbeit stärker als wenige lange Pausen. Die einzelnen Zeitanteile für Kurzpausen sollten nicht "angespart" werden und z.B. an das Ende des Arbeitstages gelegt werden, um den Arbeitsplatz früher verlassen zu können.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“