Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Gesundheitsschutz · Augenuntersuchungen
Vorgaben aus der ArbMedVV
Teil 4, Absatz 2, Nummer 1:
"Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"
Erläuterung / Abmessung
die Arbeit an Bildschirmgeräten kann zu unterschiedlichen vorübergehenden Augenbeschwerden führen, die teilweise erst nach Arbeitsende auftreten,
nicht erkannte bzw. nicht ausreichend behandelte Sehfehler begünstigen das Auftreten von Augenbeschwerden,
die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens orientiert sich an den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorge, Grundsatz 37 Bildschirmarbeitsplätze (G 37),
eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens erfolgt in der Regel durch einen Arbeitsmediziner im Betrieb,
eine Untersuchung des Sehvermögens kann auch durch eine andere fachkundige Person durchgeführt werden (z.B. Optiker),
unzureichendes Sehen am Bildschirmarbeitsplatz kann auch ergonomisch ungünstige Arbeitshaltungen bewirken, die ihrerseits zu körperlichen Beschwerden und Befindensbeeinträchtigungen (z.B. Rückenbeschwerden, Muskelverspannungen) führen können,
wegen altersbedingter Verschlechterung der Sehleistung sind regelmäßige Augenuntersuchungen für Mitarbeiter über 40 Jahren besonders bedeutsam.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Arbeitsmedizinische Vorsorge G37 veranlassen, - Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit, - Zweituntersuchung nach 12 Monaten, - anschließend in regelmäßigen Zeitabständen alle 3 Jahre - sowie beim Auftreten von Beschwerden.
Sicherheitstechnische Unterweisung veranlassen, diese ist jährlich oder bei wesentlichen Änderungen des Arbeitssystems zu wiederholen.
ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit § 3: Grundpflichten des Arbeitgebers § 11: Arbeitsmedizinische Vorsorge
ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung 6. Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)