Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).
Gesundheitsschutz · Gesundheitsbeeinträchtigungen
Vorgaben aus dem ArbSchG
§ 11:
"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."
Vorgaben aus der ArbstättV
§ 3, Absatz 1, Satz 3:
"Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen."
Erläuterung / Abmessung
die Arbeit an Bildschirmgeräten kann zu unterschiedlichen körperlichen Beschwerden und Augenbeschwerden führen, insbesondere wenn Bildschirmarbeitsplätze unzureichend gestaltet sind,
die Arbeit an Bildschirmgeräten kann auch zu unspezifischen Beschwerden führen, d.h. zu solchen, die nicht direkt mit der Arbeit am Bildschirm in Zusammenhang gebracht werden,
nicht erkannte bzw. nicht ausreichend behandelte Erkrankungen können das Auftreten von Beschwerden begünstigen,
die Beschwerden sind in der Regel vorübergehend und können teilweise erst nach Arbeitsende auftreten,
gesundheitsförderliches Verhalten des Mitarbeiters (z.B. dynamisches Sitzen, regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit, wechselnde Körperhaltung und -bewegung, Ausgleichsgymnastik) kann körperlichen Beschwerden vorbeugen.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Arbeitsmedizinische Vorsorge G37 veranlassen, vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen: bei Mitarbeitern unter 40 Jahren alle 5 Jahre, bei Mitarbeitern über 40 Jahren alle 3 Jahre, sowie beim Auftreten von Beschwerden.
Sicherheitstechnische Unterweisung veranlassen, diese ist jährlich zu wiederholen oder bei wesentlichen Änderungen der Arbeitssystems,
Hinweise zu gesundheitsförderlichem Verhalten,
sicherheits- und gesundheitsbezogene Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter,
ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit § 3: Grundpflichten des Arbeitgebers § 11: Arbeitsmedizinische Vorsorge
ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung 3. Grundpflichten des Arbeitgebers