Asbest-Richtlinie Abschitt 3.2 Nr.2: Dringlichkeitsstufe II |
Dringlichkeitsstufe II: Neubewertung mittelfristig erforderlich Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten. Ergibt die Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder III, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren. |
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