Ausübung von Ganzkörperkräften – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode baua: Praxis „Ausübung von Ganzkörperkräften“ A114 |
Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode baua: Praxis „Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten“ A25 |
KAN-Praxis-Module: Ergonomie lernen Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN), Sankt Augustin |
Körperzwangshaltungen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode baua: Praxis „Körperzwangshaltungen“ A111 |
Manuelles Heben, Halten und Tragen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode baua: Praxis „Manuelles Heben, Halten und Tragen“ A7 |
Manuelle Arbeitsprozesse – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode baua: Praxis „Manuelle Arbeitsprozesse“ A55 |
Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium 2018 – 2021 und weitere Foren im zweiten COVID-19-Pandemiejahr (Band 15) 41. ASER-Forschungsbericht Beiträge zur Sicherheitswissenschaft R. Pieper, K.-H. Lang / ASER Eigenverlag, Wuppertal, 2022 |
Biostoffverordnung. Basiskommentar zur BioStoffV mit SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Der Bund Verlag hat den Basiskommentar zur BioStoffV mit SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel herausgegeben. |
Intelligente Regelung von Klimaanlagen - Modell- und Laboruntersuchungen zur Wirkung des Raumklimas auf die Haut Die BAuA hat den Forschungsbericht zum Projekt F 2299-2 herausgegeben, welches von der TU Dresden und dem Institut ASER e.V. (Wuppertal) durchgeführt wurde. |
Betriebssicherheitsverordnung. Basiskommentar zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Der Bund Verlag hat die 2. Auflage des Basiskommentars zur neuen Betriebssicherheitsverordnung herausgegeben, der Orientierung bei der Umsetzung in die betriebliche Praxis gibt. |
Wissenschaftsjahr 2024 – Freiheit Das Wissenschaftsjahr 2024 – Freiheit widmet sich dem Wert und der Bedeutung von Freiheit und beleuchtet sie in unterschiedlichsten Dimensionen und Kontexten. Wie resilient ist unsere Demokratie angesichts der Krisen der Gegenwart? Welche Freiheit brauchen wir – an Schulen und Universitäten, im Netz, in Forschungslaboren oder in der Kunst? Wie bewahren wir die Freiheit zukünftiger Generationen? Was bedeutet der Einsatz von künstlicher Intelligenz für unsere Freiheit? Zeit für Freiheit zu streiten. |
Basiskommentar zur Gefahrstoffverordnung Der Bund Verlag hat den Basiskommentar zur Gefahrstoffverordnung (2. Auflage) herausgegeben, der Orientierung bei der konkreten Umsetzung in die betriebliche Praxis gibt. |
MEGAPHYS - Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz (Band 1) Die BAuA hat den Forschungsbericht zum Projekt F 2333 herausgegeben, welches von der BAuA (Berlin), dem Institut ASER e.V. (Wuppertal), der Ebus-Beratung (Berlin) und der ArbMedErgo-Beratung (Hamburg) durchgeführt wurde. |
Arbeitsstättenverordnung. Basiskommentar zur ArbStättV Der Bund Verlag hat den Basiskommentar zur Arbeitsstättenverordnung (4. Auflage) herausgegeben, der Orientierung bei der Umsetzung in die betriebliche Praxis gibt. |
Arbeitsschutzgesetz. Basiskommentar zum ArbSchG Der Bund Verlag hat den Basiskommentar zum Arbeitsschutzgesetz herausgegeben, der Orientierung bei der Umsetzung in die betriebliche Praxis gibt. |
Methodik und Handlungshilfe für eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) hat den Forschungsbericht zur Inkludierten Gefährdungsbeurteilung , welcher der Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten mit Behinderung dient, nun auch als eBook herausgegeben. |
Beitrag der arbeitsschutzrelevanten Normung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - Machbarkeitsstudie Das Institut ASER hat die Machbarkeitsstudie für die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) durchgeführt, hierzu ist der Bericht zur KAN-Studie 53 herausgegeben worden. |
Belastungs-Dokumentations-System (BDS) Das Institut ASER e.V. hat die BAB-BDS-Broschüre herausgegeben, welche das arbeitswissenschaftliche Belastungs-Dokumentations-System (BDS) beschreibt. |
Datum: | 26.10.2021 09:00 Uhr | |
Veranstaltungsort: | Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf | |
Veranstalter: | Basi - Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit e.V. | |
Veranstaltungsart: | Informationsveranstaltung | |
Referent(in): | 37. Internationale Kongress und Fachmesse für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (A+A 2021) , Internationales Referent*innenteam | |
Kurzfassung: | Diskussion um ein Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG):
Die Fragestellung lautet, sind die physischen, psychischen und umgebungsbedingten Arbeits- und Lebensbedingungen sowohl der räumlichen Arbeitsplätze vor Ort im Betrieb und der Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnungen als auch der vollständigen bzw. heute als ganzheitlich bezeichneten Arbeitssysteme von Beschäftigten als sicher und gesundheitsgerecht - einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit - anzusehen, so dass an diesen von Beschäftigten gesund und produktiv eine Arbeitslebensdauer von 40, 45 oder demnächst von fast 50 Arbeitsjahren erreichbar und leistbar sind? Dies gilt es zu beantworten, insbesonders für Branchen und Betriebe, die häufiger in Zusammenhang mit strukturell bedingten, prekären Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen gebracht werden? | |
Beschreibung: | Der Mensch zählt. Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit im Betrieb, bei der Telearbeit im Homeoffice oder bei Mobiler Arbeit im Homeoffice, beim Kunden oder auf Dienstreisen haben - auch und gerade in Zeiten der Coronavirus-Pandemie - oberste Priorität. In der (Arbeits-)Wissenschaft verbleibt - auch wenn bzw. gerade weil fast alles auftreten kann - bei aller Interpretation und Reflexion unter anderem hoffentlich(!) häufig bei häufig und selten bei selten, ansonsten wäre es ein unwissenschaftliches Vorgehen; insofern ist auch nach einer Krise in der Regel vor einer Krise. Die Coronavirus-Pandemie wird wohl der Gesellschaft inklusive der Arbeitswelt mindestens bis Ende des Jahres 2021 spezifische Präventionsmaßnahmen abverlangen, so dass sich daraus voraussichtlich auch längerfristige Verhältnis- und Verhaltensänderungen sowie diesbezügliche Toleranzen und auch Akzeptanzen ergeben können. Zuvörderst wohl im Arbeitsschutzbereich bei der Herstellung und Verwendung von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), wie zum Beispiel von Atemschutz und von Schutzbekleidungen, bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit sowie bei der Herstellung und Verwendung von Haut- und Flächendesinfektionsmitteln. Dies kann u.a. beim nächsten, dann 37. Internationalen Kongress und Fachmesse für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (A+A 2021) zum Motto "Der Mensch zählt." vom 26. bis 29. Oktober 2021 in Düsseldorf auch schon sehr deutlich zu Tage treten (Web-Programm). Am Freitag den 29. Oktober 2021 um Zwölf Uhr mittags hat Prof. Dr.-Ing. André Klußmann (ASER) in Halle 4 auf der Bühne des Trend Forums (E24) den Beitrag Beurteilung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen mit dem neuen mehrstufigen Leitmerkmalmethoden-Inventar präsentiert und diskutiert. Zusammenfassung der Ergebnisse der Validierungsstudien zu den sechs Leitmerkmalmethoden. Diskussion des LMM-Beitrages am 29. Oktober 2021 beim Trend Forum der 37. Internationalen A+A-Messe 2021 in Düsseldorf. Das Virus SARS-CoV-2 für Schweres-akutes-Atemwegssyndrom-Coronavirus 2 gehört zur Familie der Coronaviren. Eine Infektion mit diesem Virus verursacht die neue Atemwegserkrankung COVID-19. Das Virus SARS-CoV-2 wird nach heutigem Wissensstand i.d.R. durch aerogene Tröpfchen- und Aerosolübertragung zwischen Menschen verbreitet. Eine Übertragung durch Schmierinfektion ist bisher nicht auszuschließen. Die Ausbreitung erfolgt insbesondere durch das sogenannte Superspreading von Infizierten bei Zusammenkünften vieler Menschen auf engem Raum mit gesteigerter verbaler Kommunikation bei geringer Luftwechselrate wie zum Beispiel durch das Sprechen, Schreien, Singen o.ä. in Kneipen, Diskotheken, Stadien, Hallen, Messen, Kirchen, Partywohnungen etc., aber natürlich auch in Privathaushalten, im Einzelhandel, in der Kita/Schule, beim Sport, in Arztpraxen, in Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen, im ÖPNV sowie natürlich auch in Arbeitsstätten und am Arbeitsplatz. Zu den Arbeitsbedingungen ist zunächst die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) Anfang April 2020 in Kraft getreten, die dann am 31. Juli 2020 auch wieder außer Kraft getreten ist. Dann ist die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 4. PflegeArbbV) vom 22. April 2020 am 1. Mai 2020 in Kraft getreten, die am 30. April 2022 wieder außer Kraft treten soll. Des weiteren hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, als weitere Maßnahme gegen die Coronavirus-Pandemie den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise gemäß dem Motto: "Dass Arbeitsschutz – Gesundheitsschutz ist!". Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das setzt ein hinreichendes Vertrauen in Wirksamkeit und Reichweite der laufenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung voraus. Nach DGUV-Hauptgeschäftsführer Stefan Hussy helfen die Berufsgenossenschaften den Betrieben, die spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen zur Coronavirus-Pandemie pragmatisch anzuwenden, so dass die bundesweit geltenden Maßnahmen für Abstand, Hygiene und Gesundheitsschutz betriebliche Wirklichkeit werden können. Die Wirtschaft soll schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisen-Leistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schafft dafür die Voraussetzung. Die Bundesregierung empfiehlt folgende Eckpunkte zu dem neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2. Auch Napo möchte hierzu seinen Beitrag leisten. Er zeigt in dem Video Napo: Stoppt die Pandemie! wie schnell sich Viren zwischen Beschäftigten verbreiten können und wie dieses Risiko durch gründliches Händewaschen – als eine von vielen Präventionsmaßnahmen – verringert werden kann. Die Coronavirus-Pandemie hat weltweit große Auswirkungen u.a. auch auf die Beschäftigten, Unternehmen und Verwaltungen in allen Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößen. Es gibt viele Präventionsmaßnahmen in der Arbeitswelt, die dazu beitragen, sich und andere vor einer Infektion zu schützen (siehe auch "Corona-Prävention im Betrieb", IG METALL, Stand: 21. April 2020). Ab Montag, den 27. April 2020, gilt u.a. auch im Land Nordrhein-Westfalen für Bürgerinnen und Bürger die Verpflichtung, Mund und Nase bei der Fahrt in Bussen und Bahnen, beim Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken. Ziel ist, die Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetzbar ist, weiter zu reduzieren. Hierzu stellt das Arbeitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ein entsprechendes Plakat für Geschäfte, ÖPNV und Arztpraxen zum PDF-Download zur Verfügung. In verschiebenen Wirtschaftszweigen (z.B. Fleischwirtschaft, Leih-, Zeit- und Stücklohnarbeit, Gütertransport- und Logistikbranche, Pflegebranche, Bauwirtschaft, Landwirtschaft) schon langandauernd vorhandene prekäre Arbeits- und Lebensbedingungen werden durch die aktuelle Pandemiesituation der Gesellschaft nun nur etwas stärker verdeutlicht. Gegenmaßnahmen werden sich nicht als Automatismus von ganz alleine einstellen, sondern bei vorausgesetzter Notwendigkeit müssen sie jeweils aktiv ergriffen werden, wenn es sie denn geben und dann auch wirksam werden sollen. Die Arbeitsbedingungen in der industriellen Fleischwirtschaft (Schlachten und Fleischverarbeitung) sind bisher geprägt durch Tätigkeiten mit Arbeitsbelastungen hoher Intensitäten, langer Dauer und großer Häufigkeiten in den Bereichen
sowie daraus resultierender Arbeitsunfall- und Erkrankungsgefährdungen, wie z.B. zu Schnittverletzungen, Atemwegserkrankungen, Rückenschmerzen, Karpaltunnel-Syndrom, physische und psychische Fehlbeanspruchungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Lärmschwerhörigkeit und vieles andere mehr. Ein wirksamer Infektionsschutz gegenüber vielerlei Infektionskrankheiten kann in der Fleischindustrie - zum Beispiel aber auch im Versandhandel wie bei den Paketzulieferern, bei Einzelhandel-Kassenarbeitsplätzen, in der Pflege oder auch bei ÖPNV-Arbeitsplätzen - nur erreicht werden, wenn die Arbeit menschengerecht gestaltet ist. Wie zum Beispiel hinsichtlich der Arbeitsplatzmaße, Körperzwangshaltungen, Arbeitsschwere, Arbeitszeitdauer, repetitiver Arbeitsprozesse, Taktgebundenheit, Bandarbeit, Klima, Lärm, Persönlicher Schutzausrüstung. Das heißt, dass der Infektionsschutz und der vorgreifende, technische und soziale Arbeitsschutz bzw. die menschengerechte Arbeitsgestaltung immer Hand in Hand gehen müssen, wenn sie eine hinreichende Wirksamkeit erzielen sollen; übrigens auch im EU-Mitgliedsstaat des Königreichs Spanien. Die Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat in der letzten Dekade die prekären Arbeitsbedingungen, Beschäftigungsverhältnisse und Unterkunftskonstellationen auch in dem Wirtschaftszweig der Fleischwirtschaft überprüft. So erfolgte im Jahr 2013 die "Landesweite Überwachungsaktion in der Fleischindustrie. Missbrauch von Werkverträgen unterbinden.". Im Jahr 2019 wurde die "Überwachungsaktion: Faire Arbeit in der Fleischindustrie." durchgeführt. Hieraus sind erste Maßnahmen entwickelt und getroffen worden, wie "Arbeitsschutz in der Fleischverarbeitung. Ihre Rechte und wo Sie Unterstützung bekommen.". Am 20. Mai 2020 hat dann Bundesarbeitsminister Hubertus Heil u.a. sein Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft im Bundeskabinett vorgestellt. Das Konzept soll den betrieblichen Arbeitsschutz sowie die Arbeits- und Sozialrechte für die in der Fleischwirtschaft tätigen Menschen relevant und nachhaltig verbessern. Das Bundeskabinett hat diese Maßnahmen beschlossen, um Arbeitsschutz und bessere Wohnbedingungen in der Fleischindustrie zu sichern. Dazu sind effektivere Kontrollen sowie mehr Hygiene in Unterkünften unausweichlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird den Beschluss zeitnah gesetzgeberisch und untergesetzlich umsetzen. Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat schon im Juli 2019 für das staatliche und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzaufsichtshandeln die "Leitlinie Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen" herausgegeben, die ebenso als Handlungshilfe für Arbeitgeber und deren Führungskräfte dienen kann. Die Ausarbeitung "Verfassungsrechtliche Aspekte eines Verbots von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischwirtschaft" des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags ist am 17. Juni 2020 abgeschlossen worden. Und am 15. Juli 2020 wurde dazu das vom Arbeitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beauftragte Kurzgutachten: Womit kann begründet werden, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung nur in der Fleischindustrie verboten werden können? vorgelegt, welches Univ.-Prof. Dr. Olaf Deinert (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht der Georg-August-Universität Göttingen) erstellt hat. Am 26. Juni 2020 ist vom Arbeitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Allgemeinverfügung zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaAVFleischwirtschaft) erlassen worden und zusammen mit dem Land Niedersachsen hat das Land Nordrhein-Westfalen 10 Kernforderungen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in der Fleischwirtschaft vorgelegt. Hiermit wird folgender Dreiklang angestrebt:
Auf Bundesebene wurde das Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft am 21. Juli 2020 fortgeschrieben, indem der BMAS-Referentenentwurf für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz den interessierten Kreisen zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt und am 29. Juli 2020 der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom Bundeskabinett verabschiedet worden ist. Am 7. August 2020 ist der von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig bezeichnete Entwurf für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz dem Bundesrat übersendet worden, welcher dort als Grunddrucksache 426/20 geführt wird (Gesetzesweg im Deutschen Bundestag). Am 20. August 2020 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der fünf beratenden Arbeitsschutzausschüsse (ABAS, ABS, AfAMed, AGS und ASTA) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft getreten (GMBl Nr. 24/2020 v. 20.08.2020, S. 484-495). Mit dem Regierungsentwurf für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen prekäre Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen in der Fleischindustrie u.a. mittels der Verbote von Werkvertragsunternehmen ab dem 1.1.2021 und der Arbeitsnehmerüberlassung ab dem 1.4.2021 im ‚Kerngeschäft‘ dieser Branche angegangen werden. Von ähnlich prekären Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen wird auch aus anderen Branchen und Betrieben berichtet. Insofern soll eine nach Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials ausgestaltete Mindestbesichtigungsquote von 5% pro Jahr ab dem Jahr 2026 als untere Grenze für das aktive bzw. anlassbezogene Aufsuchen aller Betriebe durch die zuständigen Landesarbeitsschutzbehörden eingeführt werden, die u.a. eine Angleichung des behördlichen Aufsichtshandelns in den Bundesländern gemäß des Arbeitsschutzgesetzes erreichen soll. Auszug aus dem arbeitswissenschaftlichen Belastungs-Beanspruchungs-Konzept und des Verfahrens zur "Beurteilung arbeitsbedingter Belastungen (BAB)" nach ASER (1981) zu gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit, ergänzt um zugrundeliegende und darauf aufbauende Quellen. Der Regierungsentwurf für das Arbeitsschutzkontrollgesetz und dessen Begründungstext greift die menschengerechte Gestaltung der Arbeit als Bestandteil des Gesundheitsschutzes (vgl. die Europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) in vielfältiger Art und Weise auf. Insofern stellt sich zukünftig noch stärker – wie schon bisher – die Frage, wie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit von den verantwortlichen Betrieben beurteilt und gestaltet sowie von den zuständigen Landesbehörden kontrolliert und überwacht werden können. Belastungs- und Gefährdungsprofil eines Arbeitssystems (Auszug) mit dem vollständigen Basisverfahren Ergonomie des arbeitswirtschaftlichen Instruments des "Belastungs-Dokumentations-Systems (BDS)" u.a. zur Gestaltung des Demografischen Wandels und der Fachkräftesicherung in Betrieben, welches sich auf der Basisentwicklung des arbeitswissenschaftlichen Verfahrens zur "Beurteilung arbeitsbedingter Belastungen (BAB)" gründet. Also stehen einfach anwendbare und vollständige Beurteilungsverfahren zur arbeitsschichtbezogenen Aggregation von physischen, psychischen und umgebungsbedingten Arbeitsbelastungen für die Betriebe und Behörden zur Verfügung, die sich auf Beurteilungsmaßstäbe zur vorgegebenen Arbeitslebensdauer gründen, welche durch Sozialversicherungsgesetze indirekt normiert ist? Methodenentwicklung und -struktur des arbeitswirtschaftlichen Instruments des "Belastungs-Dokumentations-Systems (BDS)" auf der Basis des arbeitswissenschaftlichen Verfahrens zur "Beurteilung arbeitsbedingter Belastungen (BAB)". Ziel und Aufgabe der "Gewerbeaufsicht" ist es auf sichere, gesundheits- und menschengerechte Arbeitsbedingungen, auf sichere, gesundheitsgerechte und marktkonforme Produkte und Anlagen sowie auf unverzerrte Wettbewerbsbedingungen hinzuwirken, unabhängig davon wie dies behördenmäßig in den Bundesländern oder auf Bundesstaatsebene aufgeteilt ist. Hierzu stellen sich aktuell noch verstärkter als schon bisher eine ganze Reihe von Fragestellungen, wie unter anderem:
Also zur Fragestellung, ob es den Bedarf der arbeitswissenschaftlichen Klärung u.a. obiger Fragestellungen (Grundlagenstudie/n) und der Gegebenheiten (Fall-, Querschnitts- oder Längsschnittstudien) insbesonders in Branchen und Betrieben gibt, die häufiger in Zusammenhang mit strukturell bedingten, prekären Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen gebracht werden (vgl. die Stellungnahme des Instituts ASER e.V. für die Ausschuss-Anhörung am 23. September 2020 im Plenarsaal des Landtags Nordrhein-Westfalen und dazu auch das entsprechende Ausschussprotokoll). Prof. Dr.-Ing. André Klußmann im Anschluss der Anhörung der beiden NRW-Landtagsausschüsse, in der er Fragen der LT-Ausschussmitglieder*innen zur entsprechenden ASER-Stellungnahme beantwortete. Der Bundestags-Ausschuss Arbeit und Soziales hat in seiner 89. Sitzung am 5. Oktober 2020 die Öffentliche Anhörung von Sachverständigen (Stellungnahmen; Video-Podcast; Protokoll) zum "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz" und entsprechender Anträge durchgeführt. Das Arbeitsministerium Nordrhein-Westfalen beabsichtigt beginnend seit etwa dem Sommer 2020 u.a. aus den Erkenntnissen und Ergebnissen der Schwerpunktprogramme der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen aus der letzten Dekade diese nun noch stärker auszubauen und auch strukturell umzubauen (vgl. Zukünftige Ausrichtung der Arbeitsschutzverwaltung NRW vom 23. Oktober 2020). Die allgemeinen Arbeitsverhältnisse der Fleischindustrie im Fokus hat der aktueller Report Nr. 61 des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) vom Oktober 2020 im Fokus: Neuordnung der Arbeitsbeziehungen in der Fleischindustrie. Das Ende der "organisierten Verantwortungslosigkeit"?. Für die 203. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Dezember 2020 ist die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) sowie die Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales einschließlich diesbezüglicher Anträge angesetzt. Am Abend des 16. Dezember 2020 wurde der Entwurf des Arbeitsschutzkontrollgesetzes in der vom Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung vom Bundestag in namentlicher Abstimmung verabschiedet. Und in der 998. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020 soll der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) als zustimmungsbedürftiges Gesetz im TOP 30 behandelt werden. Dies ist wie angesetzt auch erfolgt sowie nach Reden von NRW-Arbeitsminister Josef Laumann und von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dann der Bundesrat dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2020 mehrere Eilanträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des nunmehr am 30. Dezember 2020 verkündeten Arbeitsschutzkontrollgesetz zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Diese sind von mehreren Werkvertragsunternehmen, einem Beschäftigten eines Werkvertragsunternehmen und einem Arbeitsüberlassungsunternehmen gestellt worden, welche die Auffassung vertreten hatten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 1. Januar 2021 in Kraft träte. Das Artikelgesetz "Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)" vom 22. Dezember 2020 ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 67 am 30. Dezember 2020 verkündet worden und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft (ArbSchKonG). Am 7. Januar 2020 (Pressemitteilung Nr. 1/2021) hat das Bundesverfassungsgericht die Begründungen (1 BvQ 152/20 u.a. und 1 BvQ 165/20 u.a.) zu den Beschlüssen vom 29. Dezember 2020 über die Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes bekanntgegeben. Am 20. Januar 2021 hat das BMAS den Regierungsentwurf für eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit folgender Argumentation vorgestellt: "Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt. Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar." Am 22. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 dann im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.01.2021 V1) verkündet worden, die am 27. Januar 2021 in Kraft tritt und am 15. März 2021 wieder außer Kraft treten sollte, jedoch dessen Laufzeit dann bis zum 30. April 2021 verlängert worden ist und zwischenzeitlich erneut bzw. nunmehr aktuell "am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft" tritt bzw. treten sollte. Am 1. Juli 2021 ist dann die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten, die spätestens mit Ablauf des 10. Septembers 2021 außer Kraft treten sollte; jedoch mit Stand vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) ist umgesetzt worden, dass die Corona-ArbSchV mit einigen Änderungen nunmehr bis einschließlich des 24. Novembers 2021 weiterhin Gültigkeit haben und demgemäß Prävention entfalten soll. Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906 v. 23.11.2021) wurde u.a. auch die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV bis zum Ablauf des 19. März 2022 verlängert. Der aktuelle Referentenentwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) inklusive Begründung bzw. die dann ab dem 20. März 2022 in Kraft getretene Corona-ArbSchV wird vorerst bis einschließlich des 25. Mai 2022 greifen (s.a. das Infektionsschutzgesetz). Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden, tritt am 3. April 2022 in Kraft und am 30. April 2022 außer Kraft. Auch das FuEuI-Team vom Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.V. (ASER) in Wuppertal nutzt u.a. auch seine Netzwerkbeteiligungen zur Kommunikation u.ä., um z.B. über
erforderlichenfalls und - falls ja - dann in geeigneter und angemessener Art und Weise zu informieren und auch in der Betriebswelt zu implementieren; letzteres natürlich nur falls entsprechende Betriebe integer und kompetent hierfür die Rahmenbedingungen für alle daran Beteiligten gestalten. Siehe dazu auch die wie schon vorher terminiert - nun halt pandemiebedingt kurzfristig als Webinare veranstalteten - Kolloquien, Seminare, Qualifizierungen, Foren, Alumni o.ä. sowohl vom oder mit dem Institut ASER e.V. als auch vom oder zusammen mit den startegischen Kooperationspartnern des Fachgebietes Sicherheits- und Qualitätsrecht der Bergischen Universität Wuppertal und der GEWITEB mbH. Insofern werden seit dem Frühjahr 2020 die Sicherheitswissenschaftlichen Kolloquien und andere Veranstaltungen in der Form eines verknüpfenden, großen und offenen Onlinekurses [engl. connectivism Massive Open Online Course (cMOOC)] durchgeführt. Die Oberthemen hierbei sind die Arbeitswissenschaft, die sich mit der systematischen Analyse, Beurteilung und Gestaltung der technischen, organisatorischen und sozialen Bedingungen von Arbeitsprozessen mit dem Ziel befasst, die Arbeit sowohl wettbewerbsfähig als auch menschengerecht zu gestalten, d.h. unter schädigungslosen, ausführbaren, erträglichen, beeinträchtigungsfreien, zumutbaren, personenförderlichen, sozialverträglichen und beteiligungsorientierten Arbeitsbedingungen, sowie die Sicherheitswissenschaft, die sich mit der systematischen Analyse, Beurteilung und Gestaltung (Vermeidung, Beseitigung oder Minimierung) von Risiken befasst, mit dem Ziel, die Schwere und Häufigkeit von Schäden und Verlusten zu verringern. | |
weitere Infos unter: | https://www.basi.de | |
Anlagen: | 20200421_IGM_Corona_Flyer.pdf Arbeitsschutz-Fleischindustrie-10-Punkte-Plan.pdf Arbeitsschutzgesetz-Gefährdungsbeurteilung.png Arbeitsschutzkontrollgesetz.png BM-Heil-Fleischwirtschaft.jpg BMAS-PM-2020-04-16-Nr.-17-Arbeitsschutzstandards.pdf Bundesminister-Hubertus-Heil.png DGUV-HGF-Stefan-Hussy.png Gutachten-Deinert-Werkvertraege-Fleischindustrie.pdf Karl-Josef-Laumann-2020-12-18-Bundesrat.jpg Landtag-NRW-Ausschuss-Anhoerung-2020-09-23.jpg MAGS-NRW-CoronaAVFleischwirtschaft.pdf Mund-Nase-Masken-Plakat.png Napo-stoppt-die-Pandemie.png SARS-CoV-2.png cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf eckpunkte-arbeitsschutzprogramm-fleischwirtschaft.pdf 2021-10-29-Mehrstufiges-LMM-Inventar-Klussmann-07.jpg 2021-10-29-Mehrstufiges-LMM-Inventar-Klussmann-02.jpg Arbeitsschutzgesetz-Gefährdungsbeurteilung.jpg | |
Ansprechpartner | ||
Name: | Karl-Heinz Lang | |
Institution/Verein: | Institut ASER e.V. | |
Straße: | Corneliusstraße 31 | |
Ort: | 42329 Wuppertal | |
Telefon: | ||
Fax: | ||
E-Mail: | lang@institut-aser.de |