Körperfortbewegung – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Körperfortbewegung – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Körperfortbewegung“ A118
Ausübung von Ganzkörperkräften – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Ausübung von Ganzkörperkräften – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Ausübung von Ganzkörperkräften“ A114
Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten“ A25
KAN-Praxis-Module: Ergonomie lernen KAN-Praxis-Module: Ergonomie lernen
Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN), Sankt Augustin
Körperzwangshaltungen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Körperzwangshaltungen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Körperzwangshaltungen“ A111
Manuelles Heben, Halten und Tragen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Manuelles Heben, Halten und Tragen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Manuelles Heben, Halten und Tragen“ A7
Manuelle Arbeitsprozesse – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Manuelle Arbeitsprozesse“ A55
Intelligente Regelung von Klimaanlagen - Modell- und Laboruntersuchungen zur Wirkung des Raumklimas auf die Haut Intelligente Regelung von Klimaanlagen - Modell- und Laboruntersuchungen zur Wirkung des Raumklimas auf die Haut
Die BAuA hat den Forschungsbericht zum Projekt F 2299-2 herausgegeben, welches von der TU Dresden und dem Institut ASER e.V. (Wuppertal) durchgeführt wurde.
MEGAPHYS - Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz (Band 1) MEGAPHYS - Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz (Band 1)
Die BAuA hat den Forschungsbericht zum Projekt F 2333 herausgegeben, welches von der BAuA (Berlin), dem Institut ASER e.V. (Wuppertal), der Ebus-Beratung (Berlin) und der ArbMedErgo-Beratung (Hamburg) durchgeführt wurde.
Belastungs-Dokumentations-System (BDS) Belastungs-Dokumentations-System (BDS)
Das Institut ASER e.V. hat die BAB-BDS-Broschüre herausgegeben, welche das arbeitswissenschaftliche Belastungs-Dokumentations-System (BDS) beschreibt.
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Veranstaltungen

Di, 09.09.2025 08:00 Uhr
PREMUS – Prävention gegen Muskel-Skelett-Erkrankungen in der Arbeitswelt
Nationale und internationale Fachexperten. Für das Institut ASER e.V. ist Prof. Dr. André Klußmann vertreten.
International Commission on Occupational Health (ICOH)
Veranstaltungsort: Universitätsklinikum Tübingen, Hörsaalzentrum
Do, 18.09.2025 09:00 Uhr
Wuppertaler Sicherheitstag 2025 - 50 Jahre Sicherheitstechnik in der Bergischen Universität Wuppertal


Veranstaltungsort: Zoom-Video-Webinar sowie ASER-YouTube-Kanal
Di, 04.11.2025 12:00 Uhr
Nachhaltige Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
39. Internationaler Kongress und Fachmesse für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (A+A 2025)
Basi - Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit e.V.
Veranstaltungsort: Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf

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BBM/BiFra Institut ASER e.V. Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).

Gesundheitsschutz · Augenuntersuchungen

Vorgaben aus der ArbMedVV

Teil 4, Absatz 2, Nummer 1:
"Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden.
Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"

Erläuterung / Abmessung

  • die Arbeit an Bildschirmgeräten kann zu unterschiedlichen vorübergehenden Augenbeschwerden führen, die teilweise erst nach Arbeitsende auftreten,
  • nicht erkannte bzw. nicht ausreichend behandelte Sehfehler begünstigen das Auftreten von Augenbeschwerden,
  • die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens orientiert sich an den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorge, Grundsatz 37 Bildschirmarbeitsplätze (G 37),
  • eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens erfolgt in der Regel durch einen Arbeitsmediziner im Betrieb,
  • eine Untersuchung des Sehvermögens kann auch durch eine andere fachkundige Person durchgeführt werden (z.B. Optiker),
  • unzureichendes Sehen am Bildschirmarbeitsplatz kann auch ergonomisch ungünstige Arbeitshaltungen bewirken, die ihrerseits zu körperlichen Beschwerden und Befindensbeeinträchtigungen (z.B. Rückenbeschwerden, Muskelverspannungen) führen können,
  • wegen altersbedingter Verschlechterung der Sehleistung sind regelmäßige Augenuntersuchungen für Mitarbeiter über 40 Jahren besonders bedeutsam.

Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge G37 veranlassen,
    - Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit,
    - Zweituntersuchung nach 12 Monaten,
    - anschließend in regelmäßigen Zeitabständen alle 3 Jahre
    - sowie beim Auftreten von Beschwerden.
  • Sicherheitstechnische Unterweisung veranlassen, diese ist jährlich oder bei wesentlichen Änderungen des Arbeitssystems zu wiederholen.

Richtlinien / rechtlicher Bezug / Nachschlagewerke

  • ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
    § 3: Grundpflichten des Arbeitgebers
    § 11: Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung
    6. Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
  • DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

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Frage-Antwort-Dialoge zur Bildschirmarbeit

Wie muss ein Arbeitgeber ein Homeoffice ausstatten, wenn er entscheidet, die Büroarbeitsplätze alternierend zu belegen, so dass immer eine Person im Büro und eine von zu Hause aus arbeitet? mehr

Gibt es eine gesetzliche Regelung, wann ein Arbeitnehmer erneut Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsbrille hat? mehr

Müssen Betriebe, die Mobiles Arbeiten eingeführt haben, keine Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen für diese Tätigkeit durchführen? mehr

Muss sich der Arbeitgeber bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vor Ort davon überzeugen, dass die Elektroinstallation im häuslichen Umfeld unbedenklich ist? mehr

Sind bei der Nutzung eines Notebooks die Anforderungen an ein Bildschirmgerät gegeben und daraus in der Folge auch der Anspruch auf eine Bildschirmbrille? mehr