Körperfortbewegung – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Körperfortbewegung – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Körperfortbewegung“ A118
Ausübung von Ganzkörperkräften – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Ausübung von Ganzkörperkräften – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Ausübung von Ganzkörperkräften“ A114
Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten“ A25
KAN-Praxis-Module: Ergonomie lernen KAN-Praxis-Module: Ergonomie lernen
Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN), Sankt Augustin
Körperzwangshaltungen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Körperzwangshaltungen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Körperzwangshaltungen“ A111
Manuelles Heben, Halten und Tragen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Manuelles Heben, Halten und Tragen – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Manuelles Heben, Halten und Tragen“ A7
Manuelle Arbeitsprozesse – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse – Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode
baua: Praxis „Manuelle Arbeitsprozesse“ A55
Intelligente Regelung von Klimaanlagen - Modell- und Laboruntersuchungen zur Wirkung des Raumklimas auf die Haut Intelligente Regelung von Klimaanlagen - Modell- und Laboruntersuchungen zur Wirkung des Raumklimas auf die Haut
Die BAuA hat den Forschungsbericht zum Projekt F 2299-2 herausgegeben, welches von der TU Dresden und dem Institut ASER e.V. (Wuppertal) durchgeführt wurde.
MEGAPHYS - Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz (Band 1) MEGAPHYS - Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz (Band 1)
Die BAuA hat den Forschungsbericht zum Projekt F 2333 herausgegeben, welches von der BAuA (Berlin), dem Institut ASER e.V. (Wuppertal), der Ebus-Beratung (Berlin) und der ArbMedErgo-Beratung (Hamburg) durchgeführt wurde.
Belastungs-Dokumentations-System (BDS) Belastungs-Dokumentations-System (BDS)
Das Institut ASER e.V. hat die BAB-BDS-Broschüre herausgegeben, welche das arbeitswissenschaftliche Belastungs-Dokumentations-System (BDS) beschreibt.
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Veranstaltungen

Fr, 11.07.2025 14:30 Uhr
Arbeitsrecht und Geschichte
Prof. Dr. Michael Kittner
emeritierter Professor für Wirtschafts-, Arbeits-und Sozialrecht an der Universität Kassel, langjähriger Justitiar der IG Metall
Veranstaltungsort: Zoom-Video-Webinar sowie ASER-YouTube-Kanal
Di, 09.09.2025 08:00 Uhr
PREMUS – Prävention gegen Muskel-Skelett-Erkrankungen in der Arbeitswelt
Nationale und internationale Fachexperten. Für das Institut ASER e.V. ist Prof. Dr. André Klußmann vertreten.
International Commission on Occupational Health (ICOH)
Veranstaltungsort: Universitätsklinikum Tübingen, Hörsaalzentrum
Do, 18.09.2025 09:00 Uhr
Wuppertaler Sicherheitstag 2025 - 50 Jahre Sicherheitstechnik in der Bergischen Universität Wuppertal


Veranstaltungsort: Zoom-Video-Webinar sowie ASER-YouTube-Kanal
Di, 04.11.2025 12:00 Uhr
Nachhaltige Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
39. Internationaler Kongress und Fachmesse für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (A+A 2025)
Basi - Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit e.V.
Veranstaltungsort: Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf

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BBM/BiFra Institut ASER e.V. Verfahren zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeit sowie Mobiler Arbeit (BBM).

Gesundheitsschutz · Gesundheitsbeeinträchtigungen

Vorgaben aus dem ArbSchG

§ 11:
"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."

Vorgaben aus der ArbstättV

§ 3, Absatz 1, Satz 3:
"Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen."

Erläuterung / Abmessung

  • die Arbeit an Bildschirmgeräten kann zu unterschiedlichen körperlichen Beschwerden und Augenbeschwerden führen, insbesondere wenn Bildschirmarbeitsplätze unzureichend gestaltet sind,
  • die Arbeit an Bildschirmgeräten kann auch zu unspezifischen Beschwerden führen, d.h. zu solchen, die nicht direkt mit der Arbeit am Bildschirm in Zusammenhang gebracht werden,
  • nicht erkannte bzw. nicht ausreichend behandelte Erkrankungen können das Auftreten von Beschwerden begünstigen,
  • die Beschwerden sind in der Regel vorübergehend und können teilweise erst nach Arbeitsende auftreten,
  • gesundheitsförderliches Verhalten des Mitarbeiters (z.B. dynamisches Sitzen, regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit, wechselnde Körperhaltung und -bewegung, Ausgleichsgymnastik) kann körperlichen Beschwerden vorbeugen.

Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge G37 veranlassen, vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen:
    bei Mitarbeitern unter 40 Jahren alle 5 Jahre,
    bei Mitarbeitern über 40 Jahren alle 3 Jahre,
    sowie beim Auftreten von Beschwerden.
  • Sicherheitstechnische Unterweisung veranlassen, diese ist jährlich zu wiederholen oder bei wesentlichen Änderungen der Arbeitssystems,
  • Hinweise zu gesundheitsförderlichem Verhalten,
  • sicherheits- und gesundheitsbezogene Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter,
  • Ursachen der Beschwerden ermitteln,
  • unzureichende Arbeitsmittel austauschen,
  • Bildschirmarbeitsplatz umgestalten.

Richtlinien / rechtlicher Bezug / Nachschlagewerke

  • ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
    § 3: Grundpflichten des Arbeitgebers
    § 11: Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung
    3. Grundpflichten des Arbeitgebers

Kontakt:
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Frage-Antwort-Dialoge zur Bildschirmarbeit

Besteht ein Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten "Telearbeit" und "Homeoffice"? mehr

Nach welchen Vorgaben muss ein mobiler Arbeitsplatz in der Wohnung gemäß Gefährdungsbeurteilungs-Maßstäben beurteilt werden? mehr

Flächenbedarf für einen Bildschirmarbeitsplatz im Gruppenbüro mehr

Müssen Betriebe, die Mobiles Arbeiten eingeführt haben, keine Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen für diese Tätigkeit durchführen? mehr

Muss sich der Arbeitgeber bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vor Ort davon überzeugen, dass die Elektroinstallation im häuslichen Umfeld unbedenklich ist? mehr